
Unternehmer aus so genannten Drittstaaten (also Staaten, die nicht der EU angehören), können Vorsteuer-Vergütungen nur erhalten, wenn in dem jeweiligen Staat keine Umsatzsteuer o. ä. erhoben wird. Erhebt der Drittstaat eine Umsatzsteuer oder eine damit vergleichbare Steuer, kann dem Unternehmer in Deutschland die Umsatzsteuer nur erstattet werden, wenn der Drittstaat seine Umsatzsteuer gegenüber den deutschen Unternehmen vergütet, also nach dem so genannten "Prinzip der Gegenseitigkeit" handelt. Ausgeschlossen ist die Vergütung der Vorsteuer an Unternehmer aus Drittstaaten, sofern sie auf den Bezug von Kraftstoffen entfällt.
Beachtenswert ist, dass die Vergütung der Vorsteuer an Unternehmer in Drittstaaten von einer Mindesthöhe abhängig ist: So muss der Vergütungsbetrag mindestens EUR 1.000,00 betragen. Ist allerdings der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahrs, gilt ein Betrag von EUR 500,00.
Das Prinzip der Gegenseitigkeit ist aktuell zu folgenden Drittstaaten gegeben; diese Drittstaaten erheben also entweder keine Umsatzsteuer oder erstatten Umsatzsteuer an deutsche Unternehmer und deshalb erstattet Deutschland auch die Vorsteuer an Unternehmer dieser Staaten.